Digitaler Euro: Wie die EZB Betrug verhindern will
Veröffentlicht im Oktober 2026
Die Europäische Zentralbank (EZB) will den digitalen Euro gegen Betrug absichern und bezeichnet Betrugsprävention neben dem Datenschutz als grundlegendes Gestaltungsmerkmal. Wie das gehen soll, beschreiben ein EZB-Bericht vom Oktober 2025 und der Entwurf des Regelwerks in der Version 0.91 vom Juli 2026. Beides sind Planungsstände, denn die Verordnung zum digitalen Euro ist laut Bundesbank noch nicht beschlossen. Stand: Oktober 2026.
Betrüger zielen auf Menschen, nicht auf Technik
Ausgangspunkt ist die Lage im heutigen Zahlungsverkehr. Ein gemeinsamer Bericht der Europäischen Bankenaufsicht EBA und der EZB vom August 2024 beziffert den gemeldeten Zahlungsbetrug im Europäischen Wirtschaftsraum auf 4,3 Milliarden Euro im Jahr 2022 und 2,0 Milliarden Euro im ersten Halbjahr 2023. Die starke Kundenauthentifizierung wirkt demnach. Bei Kartenzahlungen lag der Betrugsanteil zehnmal höher, wenn das Gegenüber außerhalb des Wirtschaftsraums saß, wo diese Authentifizierung nicht vorgeschrieben ist.
Gegen eine Masche hilft das allerdings wenig. Phishing, Betrug per SMS oder Anruf und das Auftreten unter falscher Identität nehmen laut EZB-Bericht zu und machen mehr als die Hälfte des Werts betrügerischer Überweisungen aus. Oft geben die Opfer die Zahlung selbst frei. Die Methoden richten sich zunehmend gegen die Nutzer statt gegen die Technik. Gegenüber älteren und weniger digital versierten Menschen sieht das Eurosystem deshalb eine besondere Sorgfaltspflicht.
Zentrale Risikobewertung und bekannte Pflichten
Neu ist eine zentrale Komponente für Risiko- und Betrugsmanagement. Sie soll Banken und anderen Zahlungsdienstleistern bei Online-Zahlungen in Echtzeit einen Risikowert mit Begründung liefern. Ein einzelnes Institut sieht nur die eigenen Kunden, die zentrale Stelle dagegen Muster über alle Teilnehmer hinweg. Gerade gegen Social Engineering hält die EZB das für entscheidend. Laut Regelwerksentwurf müssen die Teilnehmer den Risikowert für die betroffenen Online-Zahlungen anfragen, ob sie ihn nutzen, bleibt ihnen überlassen. Hinzu kommen Lageberichte und Bedrohungsinformationen.
Daneben schreibt der Entwurf Bekanntes vor. Die Bank des Zahlers muss eine Empfängerüberprüfung anbieten, also einen Abgleich von Name und Konto vor der Zahlung. Nimmt ein Zahlungsdienstleister einen Händler auf, muss er prüfen, dass dessen Name nicht täuschend bekannte Unternehmen, Banken oder Behörden nachahmt. Es gelten die EU-Regeln gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und die Authentifizierung muss den geltenden Vorschriften entsprechen. Für den Online-Einkauf nennt die EZB bedingte Zahlungen, die Banken als Zusatzdienst anbieten könnten: Das Geld fließt erst, wenn die Lieferung bestätigt ist.
Offline gibt es keinen Abgleich mit einer zentralen Stelle, die Zahlung läuft direkt zwischen zwei Geräten. Laut einer EZB-Präsentation vom April 2026 arbeitet die Offline-Funktion deshalb als Software auf einem gesicherten Chip im Endgerät, dem Secure Element. Er speichert das Guthaben, belastet und schreibt gut. Auf- und entladen wird online über den Zahlungsdienstleister, der auch Limits setzt. Ausgegeben wird das Offline-Guthaben über eine Komponente des Eurosystems, die die Gesamtmenge im Umlauf verfolgt.
Streitfälle und Datenschutz
Nicht jeder Betrug lässt sich verhindern. Der Regelwerksentwurf sieht daher ein Streitverfahren vor, in dem Nutzer Zahlungen anfechten können. Maßgeblich sind objektive Sachverhalte wie eine mehrfach verbuchte Zahlung oder eine nie gelieferte Ware, nicht die schwer nachweisbare Täuschungsabsicht. Verbraucherorganisationen forderten laut EZB-Bericht neben Vorbeugung faire Erstattungen bei Verlusten. Vor allem Zahlungsdienstleister verlangten, die Haftung entlang der gesamten Zahlungskette zu klären, auch im Rahmen der Reform der Zahlungsdiensterichtlinie.
Umstritten ist die zentrale Betrugserkennung wegen der Daten, die sie braucht. Der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte kritisierten 2023 in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, die Regeln für einen solchen Mechanismus seien nicht hinreichend vorhersehbar. Seine Notwendigkeit müsse belegt werden, andernfalls seien weniger eingriffsintensive Lösungen vorzuziehen. Wie gut der Schutz wirkt, wird sich erst im Betrieb zeigen.
Quellen
- EBA/EZB: Joint report on payment fraud (1. August 2024), abgerufen am 14.10.2026
- EZB: Fit of the digital euro in the payment ecosystem (30. Oktober 2025), abgerufen am 14.10.2026
- EZB: Digital euro scheme rulebook v0.91 (Entwurf, 2. Juli 2026), abgerufen am 14.10.2026
- EZB: The offline digital euro (ERPB, 9. April 2026), abgerufen am 14.10.2026
- EZB: Digital euro – Frequently asked questions, abgerufen am 14.10.2026
- EDPB/EDPS: Joint Opinion 02/2023 zum Vorschlag für eine Verordnung über den digitalen Euro (Oktober 2023), abgerufen am 14.10.2026
- Deutsche Bundesbank: Digitaler Euro – Stand der Dinge, abgerufen am 14.10.2026
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