Wie ein Bundesgesetz entsteht: der Weg durch Bundestag und Bundesrat
Veröffentlicht im Oktober 2026
Ein Bundesgesetz entsteht in Deutschland im Zusammenspiel von Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident. Die Regeln dafür stehen in den Artikeln 76 bis 82 des Grundgesetzes und in der Geschäftsordnung des Bundestages. Der Bundestag beschließt, der Bundesrat wirkt mit, der Bundespräsident fertigt aus. Dieser Beitrag folgt einem Entwurf auf diesem Weg. Stand: Oktober 2026.
Wer Entwürfe einbringt und wie der Bundesrat zuerst mitredet
Gesetzesvorlagen können nach Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes drei Stellen beim Bundestag einbringen: die Bundesregierung, der Bundesrat und der Bundestag selbst, aus seiner Mitte. Für Letzteres verlangt § 76 der Geschäftsordnung die Unterschrift einer Fraktion oder von fünf Prozent der Abgeordneten. Die meisten Entwürfe erarbeitet nach Angaben des Bundestages die Bundesregierung.
Ihre Entwürfe gehen allerdings nicht direkt ins Parlament. Zuerst erhält sie der Bundesrat, der in der Regel sechs Wochen Zeit für eine Stellungnahme hat und aus wichtigem Grund, etwa wegen des Umfangs, neun Wochen verlangen kann. Erklärt die Regierung einen Entwurf für besonders eilbedürftig, darf sie ihn nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten, oder nach sechs, falls der Bundesrat die längere Frist verlangt hat. Bei Änderungen des Grundgesetzes gilt eine Frist von neun Wochen, die nicht verkürzt werden kann. Entwürfe des Bundesrates laufen den umgekehrten Weg: Die Bundesregierung leitet sie innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre eigene Auffassung dar (Artikel 76 Absätze 2 und 3).
Drei Lesungen im Bundestag
Gesetzentwürfe berät der Bundestag nach § 78 seiner Geschäftsordnung in drei Lesungen. In der ersten geht es vor allem darum, den Entwurf an einen oder mehrere Ausschüsse zu überweisen; eine Aussprache findet nur statt, wenn der Ältestenrat das vereinbart oder fünf Prozent der Abgeordneten es verlangen.
Die eigentliche Arbeit am Text folgt danach in den Ausschüssen. Dort sitzen Mitglieder aller Fraktionen, sie können Fachleute und Interessenvertreter zu öffentlichen Anhörungen laden. Am Ende legt der federführende Ausschuss dem Plenum einen Bericht mit Beschlussempfehlung vor. In der zweiten Lesung debattiert das Plenum über diese Fassung, Abgeordnete können Änderungsanträge stellen. Die dritte Lesung schließt mit der Schlussabstimmung; eine erneute Aussprache gibt es nur, wenn eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten sie verlangen. Wird der Entwurf angenommen, leitet die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages den Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat zu.
Bundesrat, Vermittlungsausschuss und Unterschrift
Kein Bundesgesetz kommt nach Darstellung des Bundesrates zustande, ohne dass sich die Länderkammer damit befasst hat. Wie viel Gewicht ihre Stimme hat, hängt von der Art des Gesetzes ab. Bei Zustimmungsgesetzen, deren Bereiche das Grundgesetz festlegt, braucht es ihre ausdrückliche Zustimmung, ohne sie scheitert das Gesetz. Bei allen anderen, den Einspruchsgesetzen, kann sie nur Einspruch einlegen, den der Bundestag überstimmen kann.
Ist der Bundesrat mit einem Gesetzesbeschluss nicht einverstanden, kann er binnen drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen, ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat (Artikel 77 Absatz 2). Bei Zustimmungsgesetzen dürfen das auch Bundestag und Bundesregierung. Schlägt der Ausschuss Änderungen vor, muss der Bundestag erneut beschließen. Bei Einspruchsgesetzen hat der Bundesrat nach dem Vermittlungsverfahren zwei Wochen Zeit für einen Einspruch. Beschließt er ihn mit einfacher Mehrheit seiner Stimmen, kann der Bundestag ihn mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen. Bei einem Einspruch mit Zweidrittelmehrheit braucht der Bundestag ebenfalls zwei Drittel, mindestens aber die Mehrheit seiner Mitglieder (Artikel 77 Absätze 3 und 4).
Zustande gekommen ist ein Gesetz nach Artikel 78, wenn der Bundesrat zustimmt, wenn er den Vermittlungsausschuss nicht anruft, wenn er innerhalb der Frist keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt, oder wenn der Bundestag den Einspruch überstimmt. Die Varianten ohne Zustimmung betreffen Einspruchsgesetze; ein Zustimmungsgesetz braucht immer das Ja der Länderkammer.
Zum Schluss wird das Gesetz von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt, also unterschrieben, und dann im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Grundgesetz erlaubt dafür ausdrücklich auch die elektronische Form. Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt diese Angabe, tritt es mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben wurde (Artikel 82).
Quellen
- Grundgesetz Art. 76 (Gesetzesvorlagen) (abgerufen am 14.10.2026)
- Grundgesetz Art. 77 (Gesetzgebungsverfahren, Vermittlungsausschuss) (abgerufen am 14.10.2026)
- Grundgesetz Art. 78 (Zustandekommen der Bundesgesetze) (abgerufen am 14.10.2026)
- Grundgesetz Art. 82 (Ausfertigung, Verkündung, Inkrafttreten) (abgerufen am 14.10.2026)
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 76 (abgerufen am 14.10.2026)
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 78 (abgerufen am 14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Weg der Gesetzgebung (abgerufen am 14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Gesetzgebung (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundesrat: Gesetzgebung (abgerufen am 14.10.2026)
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