Politik

Der Bundesrat: Zusammensetzung und Stimmen der Länder

Veröffentlicht im Oktober 2026

Der Bundesrat ist die Vertretung der 16 Länder bei der Gesetzgebung des Bundes. Er hat 69 Stimmen, für die meisten Beschlüsse sind 35 nötig. Seine Mitglieder werden nicht gewählt, sondern von den Landesregierungen entsandt. Stand: Oktober 2026.

Wer dort sitzt und wie die Stimmen verteilt sind

Artikel 51 des Grundgesetzes legt fest: „Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.“ In der Länderkammer sitzen also Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, Ministerinnen und Minister, in den Stadtstaaten Mitglieder der Senate. Die Opposition eines Landes ist dort nicht vertreten. Wahlen zum Bundesrat und Wahlperioden gibt es nicht. Seine Zusammensetzung ändert sich, wenn nach einer Landtagswahl eine neue Regierung im Landtag vereidigt ist; bis dahin stimmen Mitglieder der bisherigen Regierung ab. Das betrifft aktuell Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, die am 20. September 2026 gewählt haben. Die vom Bundesrat veröffentlichte Übersicht trägt den Stand vom 9. September 2026.

Wie viele Stimmen ein Land hat, regelt Artikel 51 Absatz 2 in einer Staffel nach Einwohnern:

  • jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
  • Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier,
  • Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf,
  • Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs.

Daraus ergibt sich folgende Verteilung: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben je sechs Stimmen, Hessen fünf. Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben je vier, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland je drei. Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat, also gibt es 69 ordentliche Mitglieder. Der Bundesrat beschreibt die Staffel als Kompromiss zwischen gleichem Gewicht der Länder und einer genauen Abbildung der Einwohnerzahlen. Die großen Länder sollen die kleinen nicht überstimmen können, die kleinen umgekehrt aber auch nicht die großen.

Mehrheiten, Enthaltungen und die einheitliche Stimme

Beschlüsse brauchen nach Artikel 52 Absatz 3 des Grundgesetzes die absolute Mehrheit, also 35 von 69 Stimmen. Für Verfassungsänderungen sind zwei Drittel nötig, 46 Stimmen. Gezählt wird immer gegen die Gesamtzahl der Stimmen, nicht gegen die der Anwesenden. Deshalb ist neutrales Verhalten nach Darstellung des Bundesrates im Grunde nicht möglich: Eine Enthaltung trägt nichts zur nötigen Mehrheit bei und wirkt wie ein Nein. Bei Abstimmungen per Handzeichen stellt der Präsident meist nur die Ja-Stimmen fest. Bei Verfassungsänderungen und anderen wichtigen Entscheidungen werden die Länder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Geheime Abstimmungen kennt die Geschäftsordnung nicht.

Die Stimmen eines Landes können nach Artikel 51 Absatz 3 nur einheitlich abgegeben werden. In der Praxis gibt ein Stimmführer alle Stimmen seines Landes ab; wie, legt in den allermeisten Fällen die Landesregierung vorher fest. Widerspricht ein anderes Mitglied desselben Landes und stimmt abweichend, ist die Stimme dieses Landes ungültig. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2002 so bestätigt. Für Koalitionen bedeutet das: Sie müssen sich vor jeder Abstimmung einigen. Der Bundesrat spricht davon, dass dies für Koalitionsregierungen zur Zerreißprobe werden kann. Enthält sich ein Land, weil die Partner keine gemeinsame Linie finden, zählt das im Ergebnis wie ein Nein.

Wie viel Gewicht der Bundesrat hat, hängt vom Gesetz ab. Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn Bundestag und Bundesrat sich einig sind. Welche Gesetze das sind, regelt das Grundgesetz ausdrücklich und abschließend, darunter Verfassungsänderungen und Steuergesetze, deren Aufkommen Ländern oder Gemeinden zusteht. Alle übrigen sind Einspruchsgesetze. Legt der Bundesrat mit absoluter Mehrheit Einspruch ein, kann der Bundestag ihn mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen; bei einem Einspruch mit Zweidrittelmehrheit braucht er zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Hälfte seiner Mitglieder. Den Bundeshaushalt 2026 hat der Bundesrat laut Bundesregierung am 19. Dezember 2025 gebilligt. Den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens im Einzelnen erklärt unser Beitrag Wie ein Bundesgesetz entsteht.

Präsidentschaft im jährlichen Wechsel

Den Vorsitz übernimmt jedes Jahr zum 1. November ein anderes Land. Die Reihenfolge richtet sich nach der Einwohnerzahl und beginnt mit dem bevölkerungsreichsten Land; sie geht auf eine Vereinbarung der Ministerpräsidenten von 1950 in Königstein im Taunus zurück. Der Vorteil liegt laut Bundesrat darin, dass wechselnde Mehrheiten und Parteipolitik bei der Besetzung keine Rolle spielen. Präsident im Geschäftsjahr 2025/2026 ist Bremens Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD), gewählt am 17. Oktober 2025. Erste Vizepräsidentin ist Anke Rehlinger (Saarland), Zweiter Vizepräsident Hendrik Wüst (Nordrhein-Westfalen). Zum Zweiten Vizepräsidenten wird jeweils der designierte Präsident des folgenden Jahres gewählt. Für das Geschäftsjahr 2026/2027 sieht die Reihenfolge des Bundesrates Nordrhein-Westfalen vor.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Zahlen nach den genannten Quellen, Stand siehe Datum.

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