Wie eine Bundestagswahl funktioniert: Stimmen, Sitze, Wahlrecht
Veröffentlicht im Oktober 2026
Der Bundestag hat seit der Wahl vom 23. Februar 2025 eine feste Größe von 630 Abgeordneten. Grundlage ist die Wahlrechtsreform von 2023, die bei dieser Wahl erstmals galt. Wie aus Erst- und Zweitstimmen Sitze werden, hat sich damit spürbar verändert, und die Regierungskoalition will die Regeln erneut überarbeiten. Stand: Oktober 2026.
Wählen darf nach Artikel 38 des Grundgesetzes, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat; die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt. 2025 waren laut Bundeswahlleiterin 60.510.631 Menschen wahlberechtigt, 49.928.653 gaben ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung lag bei 82,5 Prozent. Wie sich der gewählte Bundestag nach Fraktionen zusammensetzt, zeigt unser Beitrag So setzt sich der 21. Deutsche Bundestag zusammen.
Zwei Stimmen, ein maßgebliches Ergebnis
Das Bundeswahlgesetz beginnt mit dem Satz: „Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten.“ Für die Wahl gelten nach Paragraf 1 die Grundsätze der Verhältniswahl; die Bundeswahlleiterin spricht von personalisierter Verhältniswahl. Seit der zweiten Bundestagswahl 1953 hat jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme auf der linken Hälfte des Stimmzettels wird eine Person in einem der 299 Wahlkreise gewählt. Mit der Zweitstimme auf der rechten Hälfte wählt man die Landesliste einer Partei; diese Listen sind geschlossen, die Reihenfolge legen die Parteien fest. Die Zweitstimme ist die maßgebliche: Sie entscheidet, wie viele Sitze eine Partei insgesamt erhält.
Verteilt werden die Sitze nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers in zwei Schritten. In der Oberverteilung gehen die 630 Sitze im Verhältnis der Zweitstimmen bundesweit an die Parteien. In der Unterverteilung werden die Sitze jeder Partei nach Zweitstimmen auf ihre Landeslisten aufgeteilt. Erst danach wird entschieden, welche Personen die Sitze bekommen.
Die Reform von 2023: Zweitstimmendeckung statt Überhang
Früher konnte der Bundestag weit über seine Sollgröße wachsen. Gewann eine Partei in einem Land mehr Wahlkreise, als ihr nach Zweitstimmen Sitze zustanden, behielt sie diese als Überhangmandate, die anderen Parteien erhielten Ausgleichsmandate. Nach der Wahl 2021 hatte der 20. Bundestag so 736 Abgeordnete. Am 17. März 2023 beschloss der Bundestag die Reform mit 399 Ja-Stimmen, 261 Nein-Stimmen und 23 Enthaltungen. Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es seitdem nicht mehr.
An ihre Stelle trat die Zweitstimmendeckung. Ein Wahlkreissieger einer Partei bekommt den Sitz nur, wenn er durch das Zweitstimmenergebnis seiner Partei im Land gedeckt ist. Dazu werden alle Wahlkreisgewinner einer Partei in einem Land nach ihrem Erststimmenanteil gereiht; reichen die Sitze nicht für alle, gehen die mit den schwächsten Ergebnissen leer aus. Parteilose Einzelbewerber erhalten den Sitz dagegen schon mit den meisten Stimmen. Bei der Wahl 2025 zogen deshalb 23 Erststimmensieger nicht in den Bundestag ein. Betroffen waren laut Bundestag überwiegend Bewerber von CDU und CSU, außerdem vier Wahlkreise der AfD und einer der SPD.
Mit der Reform fiel auch die Grundmandatsklausel weg. Nach ihr waren Parteien unter 5 Prozent trotzdem nach ihrem Zweitstimmenanteil vertreten, wenn sie mindestens drei Wahlkreise gewonnen hatten. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 30. Juli 2024: Die Zweitstimmendeckung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, die 5-Prozent-Hürde als alleinige Zugangsschwelle derzeit aber nicht. Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass Parteien unter 5 Prozent nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen vorn lagen. Die Drei-Wahlkreise-Regel wirkt damit vorerst weiter. Für Parteien nationaler Minderheiten gilt die Hürde ohnehin nicht.
Was sich als Nächstes ändern könnte
CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag 2025 eine Wahlrechtskommission vereinbart. Sie sollte die Reform von 2023 auswerten und im Jahr 2025 Vorschläge machen, wie jeder Bewerber mit Erststimmenmehrheit in den Bundestag einziehen kann, ohne dass das Parlament grundsätzlich größer wird. Prüfen soll sie auch, wie Frauen gleichberechtigt vertreten sein können und ob schon ab 16 Jahren gewählt werden darf; so gibt es die Bundesregierung in einer Antwort vom Oktober 2025 wieder. Die Mitglieder stellen nur die Koalitionsfraktionen, die Opposition ist nicht beteiligt. Ob die Kommission inzwischen Vorschläge vorgelegt hat, ließ sich für diesen Beitrag nicht belegen; ein Gesetzentwurf dazu findet sich in den ausgewerteten Quellen nicht.
Unabhängig davon hat die Wahlkreiskommission am 17. Juni 2026 ihren Bericht für die laufende Wahlperiode übergeben. Seit dem 1. Januar 2026 soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises höchstens um 10 Prozent vom Durchschnitt abweichen, zuvor waren es 15 Prozent. Ab einer Abweichung von mehr als 15 Prozent, bisher 25 Prozent, muss der Wahlkreis neu zugeschnitten werden.
Quellen
- Die Bundeswahlleiterin: Das Wahlsystem (abgerufen am 14.10.2026)
- Die Bundeswahlleiterin: Bundestagswahl 2025, Ergebnisse Deutschland (abgerufen am 14.10.2026)
- Die Bundeswahlleiterin: Bundestagswahl 2025 (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundeswahlgesetz § 1 (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundeswahlgesetz § 4 (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 14.10.2026)
- Grundgesetz, Art. 38 (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Wahlrechtsreform zur Verkleinerung des Bundestages beschlossen, 17.03.2023 (abgerufen am 14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: Endgültiges Wahlergebnis, Bundestag wächst auf 736 Sitze (abgerufen am 14.10.2026)
- Deutscher Bundestag: 23 Erststimmensieger ziehen nicht ins Parlament ein (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung zum Urteil vom 30. Juli 2024 (abgerufen am 14.10.2026)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2501: Antwort der Bundesregierung zur Wahlrechtskommission, 31.10.2025 (abgerufen am 14.10.2026)
- Die Bundeswahlleiterin: Bericht der Wahlkreiskommission übergeben, 18.06.2026 (abgerufen am 14.10.2026)
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