Finanzen

Datenschutz beim digitalen Euro: Wer welche Daten sehen soll

Veröffentlicht im Oktober 2026

Wer erfährt, wofür jemand mit dem digitalen Euro bezahlt? Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom 28. Juni 2023 (COM(2023) 369) widmet der Frage ein eigenes Kapitel: Banken kennen ihre Kunden, die Zentralbanken sollen nur pseudonymisierte Daten sehen, und Offline-Zahlungen sollen ähnlich privat sein wie Bargeld. Geltendes Recht ist das nicht. Parlament und Rat haben ihre Positionen beschlossen und verhandeln im Trilog über den endgültigen Text. Stand: Oktober 2026.

Getrennte Daten bei Banken und Zentralbanken

Den Zugang zum digitalen Euro sollen Banken und andere Zahlungsdienstleister vermitteln. Sie führen die Konten und kennen deshalb, wie heute, die Identität ihrer Kunden. EZB und nationale Zentralbanken wickeln dagegen die Online-Zahlungen ab. Nach Artikel 35 Absatz 4 muss eine klare Trennung der Daten sicherstellen, dass sie einzelne Nutzer nicht direkt identifizieren können. Spiegelbildlich verpflichtet Artikel 34 Absatz 4 die Banken, nur Daten weiterzugeben, die keine direkte Identifizierung erlauben.

Technisch stützt sich der Entwurf auf zwei Kennungen. Die Nutzerkennung erstellt die Bank; die Zentralbanken können sie keiner bestimmten Person zuordnen. Der Nutzer-Alias ist ein Pseudonym, das nur die Bank oder der Nutzer selbst auflösen kann (Artikel 2 Nummern 27 und 28). Für die Abwicklung von Online-Zahlungen verarbeiten die Zentralbanken laut Anhang IV nur den Alias, die Nutzerauthentifizierung sowie die belasteten und gutgeschriebenen Beträge.

Auch die Banken dürfen nicht beliebig mit den Daten arbeiten. Artikel 34 erlaubt die Verarbeitung für bestimmte Zwecke im öffentlichen Interesse: die Durchsetzung der Haltegrenze, das Auf- und Entladen samt automatischer Verknüpfung mit dem Girokonto, die Offline-Funktion einschließlich Registrierung der Speichergeräte, die Prüfung von EU-Sanktionen sowie gesetzliche Pflichten etwa bei Betrugsvorbeugung, Geldwäschebekämpfung und Steuern. Die EZB sagt auf ihrer Datenschutzseite zu, die Daten nie für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Banken bräuchten dafür die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer.

Online nachvollziehbar, offline fast wie Bargeld

Für Online-Zahlungen gelten die EU-Regeln gegen Geldwäsche und die Geldtransferverordnung (Artikel 5 Absatz 5). Erwägungsgrund 80 begründet das mit der Reichweite: Online-Zahlungen funktionieren auch über Entfernungen und unterliegen nicht den natürlichen Grenzen des Bargelds. Zur Betrugsabwehr darf die EZB einen zentralen Mechanismus für Online-Zahlungen einrichten, selbst oder über beauftragte Dienstleister (Artikel 32). Dorthin melden die Banken laut Anhang V Kontonummer, Transaktionsbetrag und Sitzungsdaten einschließlich der IP-Adresse des Geräts, ebenfalls ohne direkte Identifizierung. Bevor die EZB die Einzelheiten festlegt, muss sie den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren (Artikel 32 Absatz 2, allgemein Artikel 5 Absatz 2).

Offline sieht der Entwurf deutlich weniger Datenverarbeitung vor. Transaktionsdaten bewahren weder Banken noch Zentralbanken auf (Artikel 37 Absatz 2). Erfasst werden nur Auf- und Entladungen, also Betrag, Gerätekennung, Datum und Uhrzeit sowie die beteiligten Kontonummern. Erwägungsgrund 75 vergleicht dieses Niveau mit dem Abheben von Bargeld am Geldautomaten. Die EZB fasst es so zusammen, dass bei Offline-Zahlungen nur Zahler und Empfänger die Details kennen. Wer statt einer Bank-App die App der EZB nutzt, gibt der EZB damit trotzdem keinen Zugang zu personenbezogenen Daten (Artikel 28 Absatz 2).

Was Parlament, Bundesbank und Verbraucherschützer sagen

Das Europäische Parlament hat seine Verhandlungsposition im Juli 2026 im Plenum bestätigt. Laut der Zusammenfassung des Ausschussberichts in der Legislativen Beobachtungsstelle sollen die Detailregeln der EZB Datenminimierung sowie Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen umsetzen. Die EZB soll unter keinen Umständen Zugang zu Identifikationsdaten natürlicher Personen erhalten. Positive Money Europe berichtet zusätzlich, Offline-Transaktionen sollten auf dem eigenen Gerät nur gespeichert werden, wenn Nutzer das ausdrücklich wählen. Das Fachportal PPC Land nennt außerdem kryptografische Zero-Knowledge-Verfahren; in der amtlichen Zusammenfassung tauchen sie nicht auf. Was davon ins Gesetz kommt, entscheidet der Trilog.

Bundesbank-Vorstand Burkhard Balz sagte der FAZ im Juli 2026, die Zentralbanken erhielten nur pseudonymisierte Daten und tauschten keine Daten mit Behörden aus. Behörden könnten wie bei heutigen Kontodaten nur bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche und nach richterlicher Entscheidung über die Geschäftsbank Einblick nehmen. Das ist die Darstellung der Bundesbank, nicht der Wortlaut des Entwurfs. Der Verbraucherzentrale Bundesverband verlangt, Daten nur für die Zahlungsabwicklung und in engen Grenzen zur Kriminalitätsbekämpfung zu verarbeiten und Profilbildung sowie Marketing ausdrücklich zu verbieten.

Offen sind die technischen Verfahren im Detail und die Grenzbeträge für Offline-Zahlungen. Diese soll nach dem Entwurf die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegen (Artikel 37 Absatz 5).

Mehr zum Thema

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Zahlen nach den genannten Quellen, Stand siehe Datum.

Weitere Artikel zu Finanzen

Kommentare

Noch keine Kommentare.

Melden Sie sich an oder registrieren Sie sich, um einen Kommentar zu schreiben.