Finanzen

Was ist der digitale Euro? Die Grundlagen im Überblick

Veröffentlicht im Oktober 2026

Neben Scheinen und Münzen soll es eine elektronische Form des Euro geben, die direkt von der Zentralbank stammt: den digitalen Euro, ein gemeinsames Vorhaben der Europäischen Zentralbank (EZB) und der EU-Gesetzgeber. Eingeführt ist er noch nicht, denn über die Rechtsgrundlage verhandeln Parlament, Rat und Kommission noch. Stand: Oktober 2026.

Was der Gesetzentwurf unter dem digitalen Euro versteht

Die EU-Kommission legte ihren Verordnungsvorschlag am 28. Juni 2023 vor (COM(2023) 369). Artikel 2 definiert den digitalen Euro als „die digitale Form der einheitlichen Währung, die natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung steht“. Für das Verständnis wichtiger ist Artikel 4: Der digitale Euro begründet eine direkte Verbindlichkeit der EZB beziehungsweise der nationalen Zentralbanken gegenüber den Nutzern. Ein Guthaben auf dem Girokonto ist dagegen eine Forderung gegen die eigene Bank. Die EZB nennt den digitalen Euro auf ihrer Themenseite eine digitale Form von Bargeld, die allen im Euroraum offenstehen soll. Die Bundesbank betont, er solle Bargeld ergänzen und nicht ersetzen.

Aus dem Entwurf ergeben sich die Grundzüge. Der digitale Euro soll gesetzliches Zahlungsmittel sein (Artikel 7), Zahlungsempfänger müssten ihn also grundsätzlich annehmen. Verträge schließen Nutzer nur mit Banken und anderen Zahlungsdienstleistern, nicht mit der EZB (Artikel 13 Absatz 6). Zinsen gibt es keine (Artikel 16 Absatz 8). Damit niemand große Summen darin parkt, soll die EZB Instrumente entwickeln, die die Nutzung als Wertaufbewahrungsmittel begrenzen, in der Praxis eine Obergrenze für Bestände. Programmierbares Geld soll der digitale Euro ausdrücklich nicht sein (Artikel 24 Absatz 2), bedingte Zahlungen wie Daueraufträge bleiben aber möglich. Online- und Offline-Zahlungen sollen ab der ersten Ausgabe funktionieren (Artikel 23). Grundlegende Dienste wie Kontoeröffnung, Aufladen und Bezahlen wären für Privatpersonen gebührenfrei (Artikel 17 und Anhang II).

Gedacht ist der digitale Euro für alltägliche Zahlungen. Erwägungsgrund 4 nennt Zahlungen zwischen Personen, Unternehmen und Behörden in allen Richtungen und künftig auch Zahlungen zwischen Maschinen. Großbetragszahlungen zwischen Banken und anderen Finanzmarktakteuren sind ausdrücklich nicht vorgesehen. Beim Datenschutz sagt die EZB zu, das Eurosystem werde Nutzer bei Online-Zahlungen nicht identifizieren können; die Banken kennen ihre Kunden dagegen wie heute, weil sie Geldwäsche prüfen müssen.

Bargeld bleibt, beide Formen hängen zusammen

Am selben Tag schlug die Kommission eine eigene Verordnung über Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel vor (COM(2023) 364). Beide Texte enthalten dieselbe Brückenregel: Bargeld und digitaler Euro sind zum Nennwert ineinander umtauschbar, und wer beide annehmen muss, hat dem Zahler die Wahl zu lassen (Artikel 12 des Entwurfs zum digitalen Euro, Artikel 15 des Bargeld-Entwurfs).

Wo das Verfahren im Oktober 2026 steht

Der Rat der EU hat sein Verhandlungsmandat nach Angaben der Bundesbank am 19. Dezember 2025 angenommen. Das Europäische Parlament bestätigte seine Position am 9. Juli 2026 im Plenum, so verzeichnet es die Verfahrensdatenbank des Parlaments. Seitdem verhandeln die Institutionen im Trilog. EZB-Direktoriumsmitglied Piero Cipollone sagte am 6. Oktober 2026, der Europäische Rat habe einen Abschluss bis Jahresende gefordert.

Die EZB hat Ende Oktober 2025 beschlossen, das Projekt in die nächste Phase zu überführen. Sie will 2029 für eine mögliche erste Ausgabe bereit sein, vorausgesetzt, die Verordnung wird 2026 verabschiedet. Ein zwölfmonatiger Pilotbetrieb ist ab der zweiten Jahreshälfte 2027 geplant; im Juli 2026 hat die EZB dafür 36 Zahlungsdienstleister ausgewählt. Über die tatsächliche Ausgabe entscheidet der EZB-Rat erst, wenn die Verordnung beschlossen ist.

Offen sind wichtige Einzelheiten: die Höhe der Haltegrenze und wer sie festlegt, die Entgelte für Händler und die genauen Regeln für Offline-Zahlungen. Die genannten Artikel beziehen sich auf den Kommissionsentwurf von 2023. Rat und Parlament haben in ihren Positionen eigene Änderungen eingebracht, der endgültige Text kann deshalb abweichen.

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Zahlen nach den genannten Quellen, Stand siehe Datum.

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