Finanzen

Digitaler Euro im Online-Handel und für Unternehmen

Veröffentlicht im Oktober 2026

Für Unternehmen ist der digitale Euro vor allem eine Frage der Zahlungsannahme, der Kosten und der Abläufe. Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom Juni 2023 bezieht den Online-Handel ausdrücklich ein, und die EZB sucht seit dem 15. September 2026 Online-Händler für ihren Pilotbetrieb. Was davon Gesetz wird, entscheiden Parlament und Rat im laufenden Trilog. Stand: Oktober 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Annahme, Kosten und Abwicklung im Fernabsatz

Gesetzliches Zahlungsmittel soll der digitale Euro auch online sein: Nach Artikel 8 Absatz 2 gilt das für Online-Zahlungen an Empfänger mit Aufenthalt oder Niederlassung im Euroraum. Zu den kostenlosen Grunddiensten für Verbraucher zählen nach Anhang II ausdrücklich Zahlungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Beim Bargeld ist das anders. Der parallele Kommissionsvorschlag zu Euro-Banknoten und -Münzen gilt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 nicht für Zahlungen im Fernabsatz, einschließlich Online-Käufen.

Wer unter die Annahmepflicht fällt, darf den digitalen Euro nicht über vorformulierte Geschäftsbedingungen ausschließen (Artikel 10). Ausgenommen sind etwa Kleinstunternehmen, die keine vergleichbaren digitalen Zahlungsmittel wie Debitkarten annehmen (Artikel 9). Für einen Online-Shop, der Kartenzahlung anbietet, dürfte diese Ausnahme daher selten greifen.

Bei den Kosten setzt der Entwurf enge Grenzen. Das Händlerentgelt ist gedeckelt und das einzige Entgelt pro Zahlung. Für das Auf- und Entladen, auch für die automatische Umbuchung auf das verknüpfte Konto, dürfen Händlern keine Gebühren berechnet werden; diese Kosten rechnen die Anbieter in ihre Kostenbasis ein (Artikel 17 Absätze 2 und 6). Zahlungen sollen sofort abgewickelt werden und online endgültig sein, sobald sie in der Infrastruktur des Eurosystems erfasst sind (Artikel 30). Das Eurosystem selbst will laut EZB keine Schema- oder Verarbeitungsgebühren erheben. EZB-Direktor Piero Cipollone sagte im Oktober 2026, für kleine Händler könnten sich die Kosten der Annahme digitaler Zahlungen halbieren, und Banken könnten den digitalen Euro in bestehende Karten und Apps integrieren. Die EZB soll regelmäßig über die Höhe der Händlerentgelte berichten (Artikel 40).

Haltegrenzen und bedingte Zahlungen

Der Entwurf richtet sich an natürliche und juristische Personen. Die EZB schreibt, eine Haltegrenze solle für Personen und Unternehmen gelten. Eingehende Online-Zahlungen über der Grenze können automatisch auf ein verknüpftes Girokonto umgebucht werden (Artikel 13 Absatz 4). Das Parlament will strenger sein. Nach der Zusammenfassung des Ausschussberichts sollen juristische Personen grundsätzlich keine digitalen Euro halten, eingehende Zahlungen aber bis zu 24 Stunden sammeln dürfen, bevor sie gebündelt auf das Girokonto gehen. Ob das so kommt, ist offen.

Programmierbares Geld soll der digitale Euro nicht sein (Artikel 24 Absatz 2). Möglich sein sollen aber bedingte Zahlungen, die automatisch ausgelöst werden, wenn vorher vereinbarte Bedingungen erfüllt sind (Artikel 2 Nummer 17). Teilnehmer der EZB-Innovationsplattform haben nach Angaben der EZB etwa Zahlung bei Lieferung, Zahlung nach Nutzung und Zahlungen nach Meilensteinen erprobt. Erwägungsgrund 4 nennt als Anwendungsfälle auch Zahlungen zwischen Unternehmen und an staatliche Stellen sowie Maschine-zu-Maschine-Zahlungen im Kontext von Industrie 4.0.

Der Pilot für Online-Händler

Am 15. September 2026 hat das Eurosystem E-Commerce- und M-Commerce-Händler aus dem Euroraum zur Teilnahme am Pilotbetrieb aufgerufen. Bewerbungsschluss ist der 27. Oktober 2026 um 17 Uhr MEZ. Der Pilot soll in der zweiten Jahreshälfte 2027 beginnen und zwölf Monate dauern. Getestet wird eine Beta-Version ohne Status als gesetzliches Zahlungsmittel, unter anderem die Integration in bestehende Checkout-Prozesse. Die Teilnahme ist freiwillig und unbezahlt. Ausgewählte Händler schließen eine Vereinbarung mit der EZB und brauchen einen Vertrag mit einem am Pilot beteiligten Zahlungsdienstleister. Bewertet werden Marktreichweite, operative Bereitschaft und Eignung.

Aus der Wirtschaft kommen Forderungen. Ecommerce Europe, der europäische Verband des Online-Handels, will eine einfachere Entgeltberechnung, den Verzicht auf die kostenbasierte Phase und eine verpflichtende Annahme auch zwischen Unternehmen; ohne echten Vorteil hätten Händler wenig Anreiz. Der Bankenverband mahnt, Vorgaben mit unklarem Kosten-Nutzen-Verhältnis zu vermeiden und bestehende Verfahren zu berücksichtigen. Offen sind die endgültigen Entgeltobergrenzen, die Haltedauer für Unternehmen und die Frage, ob Zahlungen zwischen Unternehmen der Annahmepflicht unterliegen.

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Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Zahlen nach den genannten Quellen, Stand siehe Datum.

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