Annahmepflicht: Wo man mit dem digitalen Euro zahlen können soll
Veröffentlicht im Oktober 2026
Ein Zahlungsmittel nützt nur, wenn man damit auch bezahlen kann. Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom Juni 2023 gibt dem digitalen Euro deshalb den Status als gesetzliches Zahlungsmittel und verbindet ihn mit einer grundsätzlichen Annahmepflicht. Daneben stehen mehrere Ausnahmen, deren Reichweite im Trilog zwischen Parlament und Rat noch verhandelt wird. Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Grundsatz und Geltungsbereich
Artikel 7 erkennt dem digitalen Euro den Status als gesetzliches Zahlungsmittel zu. Daraus folgt nach Absatz 3, dass ein Zahlungsempfänger eine Zahlung in digitalen Euro zur Begleichung einer Schuld nicht ablehnen darf. Angenommen werden muss zum vollen Nennwert, ein Aufschlag ist nicht erlaubt (Absatz 4).
Wo das gilt, regelt Artikel 8. Offline-Zahlungen sind überall im Euroraum erfasst, wenn eine Euro-Schuld beglichen wird. Bei Online-Zahlungen kommt es darauf an, dass der Empfänger seinen Aufenthalt oder seine Niederlassung im Euroraum hat. Damit wären neben Geschäften und Restaurants grundsätzlich auch Online-Shops verpflichtet, sofern keine Ausnahme greift. Passend dazu zählen Zahlungen im Geschäft, im elektronischen Handel und an staatliche Stellen nach Anhang II zu den kostenlosen Grunddiensten für Verbraucher.
Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Geschäft Bargeld nimmt. Müssen beide Zahlungsmittel angenommen werden, entscheidet der Zahler (Artikel 12). Durchsetzen sollen die Regeln Behörden, die jeder Mitgliedstaat benennt; die Staaten legen auch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest (Artikel 6). Spätestens drei Jahre nach der ersten Ausgabe soll die Kommission prüfen, ob Zugang und Akzeptanz im Euroraum ausreichen (Artikel 41 Absatz 3).
Die vier Ausnahmen
Artikel 9 erlaubt in vier Fällen, den digitalen Euro abzulehnen:
- Kleinstunternehmen und gemeinnützige Organisationen: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanz, es sei denn, sie akzeptieren vergleichbare digitale Zahlungsmittel wie Debitkarten. Ein kleines Café, das nur Bargeld nimmt, müsste also keinen digitalen Euro annehmen, mit Kartenzahlung dagegen schon.
- Vorübergehende Gründe: Ablehnung in gutem Glauben aus berechtigten, vorübergehenden Gründen, auf die der Empfänger keinen Einfluss hat. Erwägungsgrund 18 nennt einen Stromausfall bei Online-Zahlungen oder ein defektes Gerät. Die Beweislast trägt der Empfänger.
- Privatpersonen, die ausschließlich im persönlichen oder familiären Rahmen handeln.
- Vorherige Vereinbarung eines anderen Zahlungsmittels zwischen Zahler und Empfänger.
Die letzte Ausnahme hat eine Grenze. Wer zur Annahme verpflichtet ist, darf den digitalen Euro nicht über vorformulierte Vertragsbedingungen ausschließen; solche Klauseln binden den Zahler nicht (Artikel 10). Weitere Ausnahmen kann die Kommission per delegiertem Rechtsakt festlegen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und andere Zahlungswege verfügbar bleiben (Artikel 11).
Positionen und Verhandlungsstand
Damit Händler überhaupt annehmen können, verpflichtet die Ratsposition laut Bundesbank die Zahlungsdienstleister, ihren Händlerkunden die nötigen Acquiring-Dienste bereitzustellen; zugleich sieht der Rat Gebührenobergrenzen vor. Das Parlament will nach der Zusammenfassung des Ausschussberichts Selbstständige sowie kleine und Kleinstunternehmen ausnehmen, die keine anderen digitalen Zahlungen annehmen. Burkhard Balz, bis Ende Juni im Bundesbank-Vorstand für den digitalen Euro zuständig, rechnete im August 2026 im Handelsblatt mit einer weitgehenden Annahmepflicht mit wenigen Ausnahmen, etwa für Verkaufsstellen ohne Personal.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband beschreibt als Ziel, dass Verbraucher mit wenigen Ausnahmen an jeder Ladenkasse, in jeder Behörde und in jedem Online-Shop im Euroraum zahlen können. Ecommerce Europe fordert, die Annahme auch bei Zahlungen zwischen Unternehmen verpflichtend zu machen, und betont, Händler bräuchten einen echten Vorteil, um den digitalen Euro aktiv anzubieten.
Bei der dritten Trilogrunde am 30. September 2026 ging es laut Agence Europe um das Vergütungsmodell, die Haltegrenzen und den Status des Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel; einen Kompromiss meldete das Blatt nicht. Offen sind damit vor allem die genaue Reichweite der Ausnahmen für kleine Unternehmen und die Frage, ob Zahlungen zwischen Unternehmen einbezogen werden.
- Digitaler Euro im Online-Handel und für Unternehmen
- Digitaler Euro und Bargeld: Was sich ändert und was nicht
- Was kostet der digitale Euro Verbraucher und Händler?
- Digitaler Euro: Stand im EU-Parlament und Rat (Oktober 2026)
Quellen
- Europäische Kommission: Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro, COM(2023) 369 final vom 28.6.2023, mit Anhängen (EUR-Lex), abgerufen am 14.10.2026
- Deutsche Bundesbank: Monatsbericht März 2026, Der digitale Euro – Kernelemente und Perspektiven, abgerufen am 14.10.2026
- Europäisches Parlament, Legislative Beobachtungsstelle: Zusammenfassung des Ausschussberichts A10-0185/2026, abgerufen am 14.10.2026
- Deutsche Bundesbank: Interview mit Burkhard Balz (Handelsblatt), 20.8.2026, abgerufen am 14.10.2026
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Themenseite Digitaler Euro, abgerufen am 14.10.2026
- Ecommerce Europe: Political and technical progress on the Digital Euro, 18.9.2026, abgerufen am 14.10.2026
- Agence Europe: Digital euro – European Parliament and EU Council compare positions on compensation model and holding limits, Bulletin 13949, abgerufen am 14.10.2026
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